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Immobilien

Gasheizung wieder erlaubt - doch ab 2029 zwingt § 43 GModG zu Biomethan und Wasserstoff

rieder-enterprises · 24. Oktober 2026 · 8 Min. Lesezeit

Seit 29. Juli 2026 gilt das GModG: Gas und Öl sind wieder drin, ab 2029 steigt die Bio-Pflicht nach § 43. Was Eigentümer und Mieter jetzt prüfen.

Empfehlung der Redaktion

Angebot auf drei Zeilen prüfen

Lass dir schriftlich nennen: welche Heiztechnik nach § 42 GModG, wie die Bio-Treppe nach § 43 ab 2029 erfüllt wird und welche KfW-Zuschüsse (Programm 458) bei klimafreundlichen Systemen möglich sind. Fossile Angebote ohne Bio-Kostenpfad sind unvollständig.

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Du darfst im Bestand wieder Gas, Öl, Wärmepumpe oder Hybrid wählen - aber jede neue fossile Heizung nach dem 29. Juli 2026 muss ab 2029 schrittweise Biomethan, Bioöl oder Wasserstoff anteilig nutzen. Das steht in § 43 des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG), das das frühere Gebäudeenergiegesetz ersetzt und seit dem 29. Juli 2026 gilt.

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Was hat sich seit dem 29. Juli 2026 geändert?

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) und die Bundesregierung bestätigen: Eigentümer entscheiden wieder selbst über die Heiztechnik, klimafreundliche Systeme werden weiter gefördert. Die zentralen Heizungsregeln aus Artikel 1 des Änderungsgesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 226) sind mit Verkündung am 28. Juli 2026 am 29. Juli 2026 in Kraft getreten - nicht zum 1. November 2026.

Für dich heißt das: Ein Angebot, das nur noch von einer 65-Prozent-Pflicht in Großstädten ab November spricht, ist veraltet. Entscheidend sind § 42 GModG (zulässige Technik) und § 43 GModG (Bio-Treppe für neue Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen). Wer heute unterschreibt, kauft auch die Kostenpfade der 2030er Jahre mit.

§ 42 GModG listet zehn Optionen für den Heizungstausch im Bestand: unter anderem Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung, Wärmepumpe, Solarthermie, Biomasse- oder Wasserstoffheizung, Wärmepumpen- und Solarthermie-Hybrid, gebäudeintegrierte KWK, Stromdirektheizung, Fernwärmeanschluss oder andere innovative Lösungen. Für jede Option gelten eigene Zusatzregeln in den §§ 43 bis 46 GModG.

Welche Heizungen sind im Bestand erlaubt?

Wärmepumpen und Fernwärme unterliegen nicht der Bio-Treppe des § 43, sofern du keine neue fossile Einzelheizung einbaust. Hybridlösungen können die Bio-Pflicht unter Voraussetzungen erfüllen, wenn die Wärmepumpe einen Mindestanteil der Heizlast deckt (§ 43 Abs. 5 GModG). Solarthermie mit Mindestfläche je Quadratmeter Nutzfläche oder Lüftung mit Wärmerückgewinnung können die Bio-Treppe in definierten Fällen ebenfalls ablösen (§ 43 Abs. 3 und 4 GModG).

Betreibst du vermieteten Wohnraum, zählt zusätzlich das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) und Teile des Bürgerlichen Gesetzbuches: Modernisierungsumlage und Mieterschutz bei unwirtschaftlichen Heizungen. Mehr zum Mietrecht bei Modernisierung findest du im Ratgeber zur Indexmiete und Mietrecht 2026.

Neu eingebaut heißt nach § 43 Abs. 1 GModG: Einbau nach dem 29. Juli 2026 in ein bestehendes Gebäude. Ab dem 1. Januar 2029 müssen mindestens 10 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder qualifiziertem Wasserstoff (grün, blau, orange, türkis) einschließlich Derivate stammen. 2030 folgen 15 Prozent, 2035 dreißig Prozent, 2040 sechzig Prozent - die Tabelle oben fasst die Stufen zusammen.

Was bedeutet die Bio-Treppe in § 43 GModG?

Der Staat definiert die erlaubten Biobrennstoffe und Nachweise in § 43 Abs. 2 und 3 GModG. In der Praxis liefern Energieversorger Beimischprodukte oder separate Tarife; auf der Jahresabrechnung soll ein ausgewiesener Preisbestandteil für den Pflichtanteil stehen (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 CO2KostAufG). Die Höhe dieses Aufschlags ist marktabhängig - deshalb lohnt der Blick auf den Vertrag, nicht nur auf den Kesselpreis.

Parallel plant die Bundesregierung eine Grüngas- und Grünheizölquote für Inverkehrbringer (§ 42a GModG); Details sollen bis zum 1. Dezember 2026 in einem gesonderten Gesetz festliegen (BMWSB). Bis 2045 sollen Brennstoffe im Gebäudebereich vollständig klimaneutral sein - die Bio-Treppe ist der schrittweise Pfad für Bestandsgebäude mit neuen fossilen Heizungen.

Im alten GEG war für Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern eine 65-Prozent-Erneuerbare-Energien-Pflicht beim Heizungstausch vorgesehen, zuletzt auf den 1. November 2026 verschoben. Das GModG-Infoportal des BBSR dokumentiert diese Übergangsfrist und stellt klar: Mit dem GModG entfällt die 65-Prozent-Anforderung; die Regelungen in den §§ 71 bis 73 GEG sind weggefallen.

Entfällt die 65-Prozent-Regel in Großstädten zum 1. November?

Wer in Hamburg, München oder Berlin heute tauscht, braucht also keinen 65-Prozent-Nachweis mehr, sondern muss die Technikwahl aus § 42 GModG und gegebenenfalls § 43 GModG erfüllen. Ausnahmen über Wärmeplanung und Fernwärme aus dem alten Recht sind für neue Entscheidungen weitgehend obsolet - prüfe aber noch laufende Verträge oder Netzanschlusszusagen aus der Übergangszeit.

Kostenrisiko Nummer eins ist nicht der Kessel, sondern der laufende Brennstoff. Biomethan und H2-Gemische liegen oft über dem Preis von Erdgas oder Heizöl; der Gesetzgeber koppelt den Pflichtanteil an die Wärmemenge, nicht an einen Preisdeckel. Wer 2026 eine Gasheizung einbaut, akzeptiert damit eine Preiskomponente, deren Höhe der Markt und die Quote ab 2029 bestimmen.

Wo drohen Mehrkosten durch Bio-Brennstoffe und CO2?

Kostenrisiko Nummer zwei ist der nationale CO2-Preis im Brennstoffemissionshandel. Für Abrechnungen 2026 ist nach Angaben der Deutschen Emissionshandelstelle (DEHSt) der Mittelwert des Preiskorridors maßgeblich: 60 Euro je Tonne CO2 (§ 10 Abs. 2 BEHG, § 4 CO2KostAufG). Der Korridor liegt bei 55 bis 65 Euro; die Zertifikate werden seit 2026 versteigert (DEHSt-FAQ).

Die allgemeine CO2-Kostenaufteilung zwischen Vermieter und Mieter nach Gebäudeeffizienz bleibt in § 5 CO2KostAufG bestehen. Neu ist die Sonderlogik für Heizungen nach § 43 GModG: Ab dem 1. Januar 2028 teilen sich Mieter und Vermieter je zur Hälfte zusätzlich die CO2-Kosten und bestimmte Gas-Netzentgelte; ab dem 1. Januar 2029 auch den Preisbestandteil für die Pflicht-Biokomponente, begrenzt auf maximal 30 Prozent des insgesamt verbrauchten Brennstoffs (§ 5a Abs. 3 CO2KostAufG). Das GModG-Infoportal des BBSR fasst die Stufen so zusammen.

Ein verbreiteter Irrtum lautet, die neue CO2- und Bio-Kostenaufteilung gelte ab dem 1. November 2026. Das trifft nicht zu: Das Änderungsgesetz zum CO2KostAufG ist am 29. Juli 2026 in Kraft getreten (Gesetzeskopf auf Gesetze-im-Internet.de), die 50-50-Regelung für §-43-Heizungen beginnt aber erst 2028 bzw. 2029. Der 1. November 2026 war nur der geplante Stichtag der aufgehobenen 65-Prozent-Regel im alten GEG.

Wer zahlt CO2- und Bio-Anteile in der Nebenkostenabrechnung?

Vermieter mit höchstens sechs Wohnungen, niedriger Miete und Gebäuden der Effizienzklasse G oder H können unter engen Voraussetzungen die Härtefallregelung in § 5d CO2KostAufG nutzen und bleiben dann bei der normalen CO2-Aufteilung nach § 5 Abs. 2. Der Vermieter muss den Mieter in Textform informieren. Details gehören in die Mietvertrags- und Abrechnungspraxis, nicht in eine pauschale Prozentannahme.

Mieter sollten die Heizkostenabrechnung ab 2028 auf getrennte Posten prüfen: CO2-Anteil, Netzentgelt-Anteil nach § 5a und ab 2029 Bio-Preisbestandteil. Wer in einem unsanierten Altbau wohnt, spürt das zusammen mit den Netzentgelten 2027 und möglichen Modernisierungsumlagen - ein Grund, Nebenkosten und Kaltmiete getrennt zu budgetieren.

Für klimafreundliche Heizungen läuft die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) über KfW-Zuschuss 458 weiter. Anträge ab dem 21. Juli 2026 unterliegen den angepassten Konditionen (BMWSB, KfW). Die Grundförderung beträgt 30 Prozent der förderfähigen Kosten; selbstnutzende Eigentümer können Einkommensboni von 40 Prozent (Haushaltseinkommen bis 30.000 Euro), 30 Prozent (bis 40.000 Euro) oder 10 Prozent (bis 50.000 Euro) erhalten, zuzüglich Familienzuschlag 10.000 Euro auf die Bemessungsgrenze bei Kindern (KfW-Merkblatt 600 000 5131, Stand 09/2026).

Was bietet die KfW-Heizungsförderung (458) weiterhin?

Der Klimageschwindigkeitsbonus für den Austausch alter Öl-, Gas- oder Nachtspeicherheizungen liegt bei Antragstellung im Oktober 2026 noch bei 16 Prozent und sinkt ab 1. Februar 2027 halbjährlich um vier Prozentpunkte (KfW-Merkblatt). Maximal förderfähig sind 28.000 Euro je Wohneinheit; die Obergrenze sinkt halbjährlich um 750 Euro (BMWSB). Bis zu 80 Prozent Zuschuss sind für einkommensschwache Selbstnutzer möglich, nicht für jede Gaslösung - nur für technisch zugelassene klimafreundliche Systeme.

Wer finanziert statt zuschusst, sieht parallel höhere Bauzinsen im Markt - siehe KfW 124 Zinserhöhung Oktober 2026 und Bauzinsen und Anschlussfinanzierung. Zuschüsse und Wohnbauförderung ändern die Heizungsentscheidung, ersetzen aber keine Tragfähigkeitsrechnung.

Beispielrechnung (vereinfacht, keine Finanz- oder Rechtsberatung): Vermietetes Reihenhaus, neue Gasheizung im September 2026, Jahresverbrauch 18.000 Kilowattstunden Erdgas. Ab 1. Januar 2029 gelten 10 Prozent Bio-Pflicht, also 1.800 Kilowattstunden äquivalente Wärme aus Biomethan oder H2-Derivaten. Annahme A: Der Versorger weist 2 Cent pro Kilowattstunde Aufpreis nur auf den Pflichtanteil aus → 1.800 × 0,02 Euro = 36 Euro Mehrkosten pro Jahr. Nach § 5a Abs. 3 CO2KostAufG tragen Mieter und Vermieter je 50 Prozent → 18 Euro pro Jahr auf der Nebenkostenabrechnung für den Bio-Posten.

Beispielrechnung: Gas, Mietwohnung, Stichtag 2029

Annahme B (CO2, ab 2028): Für die Heizkostenabrechnung 2026 gilt laut DEHSt ein CO2-Preis von 60 Euro je Tonne. Bei einem ausgewiesenen CO2-Preis von 1,2 Cent pro Kilowattstunde Gas (Beispielwert aus Rechnung) entstehen 18.000 × 0,012 Euro = 216 Euro CO2-Kosten im Jahr. Bei der Sonderaufteilung für §-43-Heizungen würden ab 2028 108 Euro zu je 50 Prozent auf Vermieter und Mieter entfallen - zusätzlich zur gestaffelten Aufteilung nach Gebäudeeffizienz in § 5 Abs. 2 CO2KostAufG, die parallel weiterläuft. Reale Beträge hängen von Effizienzklasse, Verbrauch und Rechnungsausweis ab.

Die Summe aus Bio-Aufschlag und CO2 bleibt 2029 überschaubar, wenn die Annahmen niedrig bleiben - sie skaliert aber mit Verbrauch und Marktpreis der Biokomponente. Ab 2035 mit 30 Prozent Pflichtanteil verdreifacht sich die Bio-Menge in unserem Beispiel nahezu, sofern du weiter mit Gas heizt.

1. Stichtag klären. Einbau nach 29. Juli 2026? Dann prüfe § 43 GModG und Vertragspfad für Biobrennstoffe.

Checkliste für Eigentümer und Mieter

2. Technikvergleich. Wärmepumpe, Hybrid oder Fernwärme gegen Gas mit Bio-Treppe durchrechnen - inklusive Strom- oder Netzkosten, nicht nur Investition.

3. Förderbescheid vor Baubeginn. KfW 458: Antrag über die Bundesförderung für effiziente Gebäude, zuständige Fachbetriebe einbinden.

4. Mietvertrag und Abrechnung. Vermieter: Härtefall § 5d prüfen, Mieter informieren. Mieter: Ab 2028 neue Posten auf der Heizkostenabrechnung markieren.

5. Puffer halten. Unerwartete Nebenkosten gehören in den Notgroschen, wenn du nicht auf Modernisierungsumlagen einkalkulierst.

Dieser Text fasst Gesetze und Förderkonditionen zusammen und ist keine individuelle Energie-, Steuer- oder Rechtsberatung. Stand: 24. Oktober 2026. Mehr Ratgeber unter Immobilien.

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Mindestanteil erneuerbarer Wärme bei neu eingebauten Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizungen (§ 43 Abs. 1 GModG)

StichtagMindestanteilRechtsgrundlage
ab 1.1.202910 %§ 43 Abs. 1 GModG
ab 1.1.203015 %§ 43 Abs. 1 GModG
ab 1.1.203530 %§ 43 Abs. 1 GModG
ab 1.1.204060 %§ 43 Abs. 1 GModG

Quellen

Häufige Fragen

Gilt das GModG schon?

Ja. Bundestag und Bundesrat haben die Novelle Mitte Juli 2026 verabschiedet, Verkündung am 28. Juli 2026. Die wesentlichen Heizungsregeln gelten seit dem 29. Juli 2026, bestätigt BMWSB und Bundesregierung.

Muss ich ab November 2026 65 Prozent erneuerbare Energien einbauen?

Nein. Die frühere 65-Prozent-Pflicht aus dem alten GEG ist mit dem GModG entfallen (§§ 71 bis 73). Der auf den 1. November 2026 verschobene Stichtag in Großstädten über 100.000 Einwohner ist damit obsolet, dokumentiert das GModG-Infoportal.

Wann beginnt die 10-Prozent-Bio-Pflicht?

Für Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizungen, die nach dem 29. Juli 2026 neu in ein Bestandsgebäude eingebaut werden, ab dem 1. Januar 2029 mindestens 10 Prozent erneuerbare Wärme nach § 43 Abs. 1 GModG.

Tragen Mieter die Bio-Mehrkosten?

Ab dem 1. Januar 2029 teilen Vermieter und Mieter je zur Hälfte den ausgewiesenen Preisbestandteil für die Pflicht-Biokomponente, höchstens bezogen auf 30 Prozent des Brennstoffverbrauchs (§ 5a Abs. 3 CO2KostAufG).

Gilt die neue CO2-Aufteilung ab November 2026?

Nein. Das geänderte CO2KostAufG ist am 29. Juli 2026 in Kraft getreten; die 50-50-Regel für §-43-Heizungen bei CO2 und Gas-Netzentgelten beginnt am 1. Januar 2028, die Bio-Kostenaufteilung am 1. Januar 2029.

Wie hoch ist der KfW-Zuschuss für eine Wärmepumpe?

Programm 458: 30 Prozent Grundförderung, dazu mögliche Boni (Einkommen, Klimageschwindigkeit 16 Prozent bei Antragstellung Herbst 2026). Maximal 28.000 Euro förderfähige Kosten je Wohneinheit, bis zu 80 Prozent Zuschuss für berechtigte Selbstnutzer (KfW-Merkblatt 600 000 5131).

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